Sitz der Arbeitsgerichte
Die Arbeitsgerichte sind pro Gerichtshofbereich eines Appellationshofes organisiert.
In Belgien gibt es 9 Arbeitsgerichte: Antwerpen, Gent, Löwen, niederländischsprachiges Brüssel, französischsprachiges Brüssel, Eupen, Lüttich, Wallonisch-Brabant und Hennegau.
Das Arbeitsgericht setzt sich aus einer oder mehreren Abteilung zusammensetzen.
Kammern und Zusammensetzung
Das Arbeitsgericht hat mehrere Kammern. Diese Kammern bestehen aus einem allein tagenden Berufsrichter oder aus einem Berufsrichter und zwei Sozialrichtern.
Mehr Informationen über die Zusammensetzung dieser Gerichtsbarkeit finden Sie unter „Richterschaft“.
Staatsanwaltschaft
Bei jedem Arbeitsgericht gibt es einen Arbeitsauditor, der die Funktion der Staatsanwaltschaft ausübt. Der Auditor wird beigestanden durch einen Abteilungsauditor, einen oder mehreren Ersten Staatsanwälte der Arbeitsauditoren und einen oder mehreren Staatsanwälten der Arbeitsauditoren.
Mehr Informationen über dieses Thema finden Sie unter „Staatsanwaltschaft“.
Im Gerichtsbezirk Eupen ist der Prokurator des Königs gleichzeitig Arbeitsauditor.
Kanzlei
Mehr Informationen über den Greffier und die Kanzlei finden Sie unter „Greffier“ und „Kanzlei“.
Zuständigkeiten
Das Arbeitsgericht ist ein spezialisiertes Gericht, das hauptsächlich spezifische Zuständigkeiten besitzt.
Das Arbeitsgericht ist für Strafsachen nicht zuständig. Diese müssen vor dem Polizei- oder Korrektionalgericht eingeleitet werden.
Spezifische Zuständigkeiten
Das Arbeitsgericht besitzt eine Reihe von spezifischen Zuständigkeiten.
Die wichtigsten spezifischen Zuständigkeiten sind:
- Streitfälle mit Bezug auf das Arbeitsrecht
- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
- Streitfälle mit Bezug auf die soziale Sicherheit (Arbeiter, Lehrlinge, Selbstständige und Behinderte)
- die Kollektive Schuldenregelung
- Streitsachen mit Bezug auf Pensionen, ergänzende Pensionen, usw.
Ausschließliche Zuständigkeiten
Für eine Reihe von Angelegenheiten ist ausschließlich das Arbeitsgericht zuständig.
Hier einige Beispiele:
- bei Anwendung von durch das Gesetz und Verordnungen bestimmte Verwaltungsstrafen
- Streitfälle mit Bezug auf den Sozialausweis
- Streitfälle mit Bezug auf die Ausgleichsentschädigung gemäß dem Gesetz vom 1. August 1985 hinsichtlich den sozialrechtlichen Bestimmungen
- Streitfälle mit Bezug auf die individuellen Verwaltungshandlungen in Sachen Verleihung, Aussetzung und Entziehung der Anerkennung als Hafenarbeiter.
Es gibt einen Abteilungspräsidenten beim Gericht Erster Instanz, Arbeits- und Unternehmensgericht. Beim Kassationshof handelt es sich um den Kammerpräsidenten.
Der Kammerpräsident am Kassationshof wird unter den Gerichtsräten am Kassationshof gewählt.
Der Kassationshof setzt sich wie folgt zusammen:
- der Erste Präsident
- der Präsident
- die Kammerpräsidenten
- die Gerichtsräte.
Ausführlichere Informationen über den Abteilungspräsidenten beim Gericht Erster Instanz, Arbeits- und Unternehmensgericht finden Sie unter „Präsident“.
Der Präsident steht an der Spitze mehrerer Friedens- und Polizeigerichte, eines Arbeitsgerichts, eines Gerichts Erster Instanz, oder eines Unternehmensgerichts. Des Weiteren gibt es einen Präsidenten am Kassationshof, der in der Hierarchie unter dem Ersten Präsidenten des Kassationshofes steht, sowie einen Präsidenten am Assisenhof.
Der Präsident übt in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten eine leitende Funktion aus.
Die Gerichte Erster Instanz, Unternehmens- und Arbeitsgerichte sind hierarchisch strukturiert.
Das Gericht Erster Instanz setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident
- je nach Fall, kein, ein oder mehrere Abteilungspräsidenten
- ein oder mehrere Vizepräsidenten
- ein oder mehrere Richter(n).
Das Unternehmensgericht setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident
- ein oder mehrere Abteilungspräsidenten (außer bei Gerichtsbarkeiten ohne Abteilungen)
- ein oder mehrere Vizepräsidenten (je nach gesetzlichem Stellenplan)
- Richter (Berufsmagistraten)
- Unternehmensrichter, die unter sich einen Präsidenten der Unternehmensrichter bestimmen (keine Berufsmagistraten).
Das Arbeitsgericht setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident
- je nach Fall, kein, ein oder mehrere Abteilungspräsidenten
- ein oder mehrere Vizepräsidenten
- ein oder mehrere Richter
- mehrere Sozialrichter (keine Berufsmagistraten).
Der Präsident wird durch einen oder mehrere Abteilungspräsidenten beigestanden und ist mit der allgemeinen Leitung des Gerichts bezeichnet.
Der Abteilungspräsident nimmt unter der Autorität des Präsidenten die tägliche Leitung des Gerichts wahr und besitzt eine Reihe von spezifischen Zuständigkeiten.
Er kann bei der Leitung und Organisation durch einen oder mehreren Vizepräsidenten beigestanden werden.
N.B.: Im Gerichtsbezirk Eupen werden das Gericht Erster Instanz, das Unternehmensgericht, das Arbeitsgericht, die Friedensgerichte und das Polizeigericht durch den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz geleitet.
Der Kassationshof setzt sich wie folgt zusammen:
- der Erste Präsident
- der Präsident
- die Kammerpräsidenten
- die Gerichtsräte.
Seit der gerichtlichen Reform von 2013 gibt es ebenfalls einen Präsidenten der Friedensrichter und Richter beim Polizeigericht. Er ist innerhalb eines Gerichtsbezirks für die Leitung, Koordinierung und Organisation der Friedens- und Polizeigerichte zuständig.
Die Friedens- und Polizeigerichte setzen sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident für alle Friedens- und Polizeigerichte in einem Gerichtsbezirk
- ein Vizepräsident, der selbst Richter beim Polizeigericht ist, falls der Friedensrichter Präsident ist, oder umgekehrt
- die Friedensrichter und Richter beim Polizeigericht.
Der Vizepräsident ist ein Berufsmagistrat und gehört zu einem Gericht Erster Instanz, Arbeits- oder Unternehmensgericht.
Des Weiteren gibt es einen Vizepräsidenten für alle Friedens- und Polizeigerichte in einem Gerichtsbezirk. Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der allgemeinen Leitung des Gerichts.
Die Gerichte Erster Instanz, Unternehmens- und Arbeitsgerichte sind hierarchisch strukturiert.
Das Gericht Erster Instanz setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident
- ein oder mehrere Vizepräsidenten
- ein oder mehrere Richter.
Das Unternehmensgericht setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident
- ein oder mehrere Vizepräsidenten
- ein oder mehrere Richter
- ein oder mehrere Unternehmensrichter (keine Berufsmagistraten).
Das Arbeitsgericht setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident
- ein oder mehrere Vizepräsidenten
- ein oder mehrere Richter
- mehrere Sozialrichter (keine Berufsmagistraten).
Die Friedens- und Polizeigerichte setzen sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident für alle Friedens- und Polizeigerichte in einem Gerichtsbezirk
- ein Vizepräsident, der selbst Richter beim Polizeigericht ist, falls der Friedensrichter Präsident ist, oder umgekehrt
- den Friedensrichtern und Richtern beim Polizeigericht.
Der Richter ist mit der Lösung von Konflikten betraut.
Der Richter spricht Recht. Als „Richter“ wird im Allgemeinen ein Magistrat der richterlichen Gewalt bezeichnet. Der Richter ist gesetzlich dazu verpflichtet, ein Urteil in den ihm vorgelegten Streitfällen zu verkünden. Dabei nimmt er Bezug auf:
- die Gesetzgebung
- die Rechtsprechung
- die Rechtslehre
- das Gewohnheitsrecht.
Die Richter tagen an verschiedenen Gerichten, wie z.B. am Gericht Erster Instanz, am Unternehmensgericht und am Arbeitsgericht.
Die Aufgaben der Richter unterscheiden sich je nach Gerichtsbarkeit.
Ein Richter beim Appellations-, Arbeitsgerichts- und Kassationshof wird offiziell als „Gerichtsrat“ bezeichnet.
Die Richter, die Urteile fällen, bilden die Richterschaft. Diese wird auch „sitzende Magistratur“ genannt, weil die Richter während des Prozesses sitzen.
Während des Gerichtsprozesses tagt der Richter alleine. Jedoch können in gewissen Angelegenheiten auch drei Magistrate tagen.
Am Unternehmens- und Arbeitsgericht tagen neben dem Richter zusätzlich zwei Nicht-Berufsmagistraten.
Ein stellvertretender Richter wird gebeten einzuspringen, um einen Richter im Falle einer Krankheit, Abwesenheit, usw. zu ersetzen.
Es handelt sich dabei in den meisten Fällen um Rechtsanwälte, Notare oder Universitätsprofessoren.
Man wird stellvertretender Richter durch eine Ernennung.
Beim Friedens- und Polizeigericht spricht man von „stellvertretender Richter am Friedensgericht“ und „stellvertretender Richter am Polizeirichtergericht“.
Ein Sozialrichter tagt beim Arbeitsgericht. Er ist kein Berufsmagistrat.
Das Arbeitsgericht besteht aus verschiedenen Kammern, in denen abgesehen vom Vorsitzenden, der ein Berufsmagistrat ist, auch Nicht-Berufsmagistrate tagen. Letztere werden auf Vorschlag von sozialen Organisationen von Arbeitgebern, Selbstständigen und Arbeitnehmern durch den König ernannt. Sie stehen den Berufsmagistraten bei der Beurteilung der Sache bei. Sie werden „Sozialrichter“ genannt.
Wenn das Arbeitsgericht über einen Streitfall zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber befindet, stehen dem Berufsrichter ein Sozialrichter einer Arbeitnehmerorganisation und ein Sozialrichter einer Arbeitgeberorganisation bei.
Die formellen Bedingungen, um als Sozialrichter ernannt zu werden, sind im Gerichtsgesetzbuch aufgelistet:
- der Kandidat muss sein 25. Lebensjahr vollendet haben
- für die niederländischsprachigen Gerichte müssen die Kandidaten ein Studienzeugnis oder Diplom eines niederländischsprachigen Unterrichts besitzen
- für die französischsprachigen Gerichte müssen die Kandidaten ein Studienzeugnis oder Diplom eines französischsprachigen Unterrichts besitzen
- für das Arbeitsgericht Eupen müssen die Kandidaten die Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen.
Die Sozialrichter werden pro Gerichtsbezirk ernannt.
Das Amt des Sozialrichters ist unvereinbar mit der Ausübung eines durch Wahlen verliehenes Mandates, mit jeglicher besoldeten öffentlichen Funktion oder jeglichem öffentlichen politischen oder administrativen Amt, mit dem Amt des Notars oder Gerichtsvollziehers, mit dem Beruf des Rechtsanwalts, mit dem Militärstand und dem geistlichen Stand.
Der Sozialrichter wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann seine Ernennung für weitere fünf Jahre erneuert werden.
Die Richter üben ihre Funktion bis zu ihrem 65. Lebensjahr aus und gehen alsdann in Rente.
Der Arbeitsauditor leitet das Arbeitsauditorat bei den Arbeitsgerichten.
Das Arbeitsgericht hat seine eigene „Staatsanwaltschaft“: das Arbeitsauditorat.
Das Arbeitsauditorat führt bei allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallen, den Auftrag der Staatsanwaltschaft aus. Je nach Fall ist das Auditorat in diesen Angelegenheiten entweder verpflichtet oder nicht verpflichtet zu handeln und gibt in den Streitfällen eine Stellungnahme ab. Im Allgemeinen greift das Auditorat ein, wenn es um die Rechte des Bürgers im Zusammenhang mit der sozialen Sicherheit und der Sozialhilfe geht.
Im Falle eines Verstoßes gegen das Sozialstrafgesetz, tritt das Arbeitsauditorat beim Korrektionalgericht als Verfolgungsbehörde gegen den Zuwiderhandelnden auf.
Das Arbeitsauditorat wird vom Arbeitsauditor, beigestanden durch seine Ersten Staatsanwälte und Staatsanwälte, geleitet.
In jedem Gerichtshofbereich besteht mindestens ein Auditorat.
Im Gerichtsbezirk Eupen ist der Prokurator des Königs gleichzeitig Arbeitsauditor.
Der Abteilungsauditor leitet eine Abteilung eines Arbeitsauditorats.
In Belgien gibt es insgesamt 9 Arbeitsauditorate.
An der Spitze jedes Arbeitsauditorats steht ein Arbeitsauditor. Diesem stehen ein oder mehrere Abteilungsauditoren bei, falls ein Auditorat aus einer oder mehreren Abteilung besteht.
Der Erste Staatsanwalt des Arbeitsauditors gehört zum Arbeitsauditorat und untersteht dem Arbeitsauditor.
Das Arbeitsgericht hat seine eigene „Staatsanwaltschaft“: das Arbeitsauditorat.
Das Arbeitsauditorat führt bei allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallen, den Auftrag der Staatsanwaltschaft aus.
Je nach Fall, ist das Auditorat in diesen Angelegenheiten entweder verpflichtet oder nicht verpflichtet zu handeln und gibt eine Stellungnahme über die Streitfälle ab.
Im Allgemeinen greift das Auditorat ein, wenn es um die Rechte des Bürgers im Zusammenhang mit der sozialen Sicherheit und der Sozialhilfe geht.
Das Arbeitsauditorat wird vom Arbeitsauditor, beigestanden durch seine Ersten Staatsanwälte und Staatsanwälte, geleitet.
Der Staatsanwalt des Arbeitsauditors gehört zum Arbeitsauditorat und steht unter der Leitung des Arbeitsauditors.
Das Arbeitsgericht hat seine eigene „Staatsanwaltschaft“: das Arbeitsauditorat.
Das Arbeitsauditorat führt bei allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallen, den Auftrag der Staatsanwaltschaft aus.
Je nach Fall, ist das Auditorat in diesen Angelegenheiten entweder verpflichtet oder nicht verpflichtet zu handeln und gibt eine Stellungnahme über die Streitfälle ab.
Im Allgemeinen greift das Auditorat ein, wenn es um die Rechte des Bürgers im Zusammenhang mit der sozialen Sicherheit und der Sozialhilfe geht.
Das Arbeitsauditorat wird vom Arbeitsauditor, beigestanden durch seine Ersten Staatsanwälte und Staatsanwälte, geleitet.
Der Chefgreffier leitet die Kanzlei und achtet darauf, dass dort alles ordnungsgemäß funktioniert.
Allgemein
Es gibt einen Chefgreffier pro Kanzlei und eine Kanzlei in jeder Gerichtsbarkeit.
Bei der Ausübung seiner Aufgaben wird er von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s), Greffier(s) und dem administrativen Personal unterstützt.
Friedensgericht und Polizeigericht
In jedem Gerichtsbezirk gibt es beim Friedensgericht und Polizeigericht jeweils einen Chefgreffier. Bei der Ausübung seiner Aufgaben wird dieser sowohl beim Friedensgericht als auch beim Polizeigericht von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s), Greffier(s) und dem administrativen Personal unterstützt.
Gerichtsbezirk Eupen: Im Gerichtsbezirk Eupen gilt dies nicht, da es für den ganzen Gerichtsbezirk nur einen Chefgreffier beim Gericht Erster Instanz gibt, der gleichzeitig auch die Befugnisse des Chefgreffiers des Arbeitsgerichts, des Unternehmensgerichts, des Polizeigerichts und der Friedensgerichte ausübt.
Der Chefgreffier wird von Dienstleitenden Greffiers und Greffiers unterstützt.
Unbeschadet der Aufgaben und der Unterstützung, welche die Greffiers ausüben, beteiligt sich der Dienstleitende Greffier, unter Aufsicht des Chefgreffiers, an der Leitung der Kanzlei.
Der Chefgreffier kann einen oder mehrere Dienstleitende(n) Greffier(s) bestimmen, die ihm bei der Leitung einer Abteilung beistehen.
Der Greffier ist in der Sitzung anwesend und führt in jeder Akte das Protokoll. Nach der Sitzung ist der Greffier zuständig für das Erstellen der Urteile und unterschreibt die Urteile zusammen mit dem Richter.
Der Greffier ist auch für die Buchführung der Kanzlei, die Aufbewahrung der Aktenstücke, die bei der Kanzlei hinterlegt wurden, die Zustellung der Urteile, die Beurkundung der Berufung gegen Urteile des Polizeigerichts, usw. verantwortlich.
Der Greffier hat noch zahlreiche weitere Aufgaben, die in Artikel 168 im dritten Absatz des Gerichtsgesetzbuches aufgelistet sind.
Es gibt einen Abteilungsgreffier für jede Abteilung eines Gerichts (Gericht Erster Instanz, Unternehmens- und Arbeitsgericht).
Der Abteilungsgreffier leitet die Kanzlei der Abteilung.
Der Anwalt berät eine Partei und vertritt sie vor Gericht.
Nähere Informationen über die Rolle des Anwaltes finden Sie auf den Webseiten der Kammer der französisch- und deutschsprachigen Anwaltschaften oder der Anwaltskammer Eupen.
In Belgien gibt es eine oder mehrere Rechtsanwaltskammern pro Gerichtsbezirk.
Ein Referent ist ein Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte, der dem Richter beisteht.
Referenten können beim Appellationshof, Arbeitsgerichtshof und bei den verschiedenen Gerichten bezeichnet werden. Sie helfen den Magistraten der Gerichte und Gerichtshöfe, sind jedoch selbst keine Magistraten.
Es gibt auch Referenten beim Kassationshof. Sie stehen sowohl den Gerichtsräten als auch den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaft bei.
Sie bereiten die gerichtliche Arbeit der Magistraten vor und halten sich dabei an die ihnen gegebenen Anweisungen. Sie dürfen jedoch keine Kanzleiarbeit verrichten.
Sie stehen unter der Aufsicht und Verantwortung des Korpschefs der Gerichtsbarkeit, bei der sie bezeichnet werden.
Von Gerichtsvollziehern in Zivil- und Unternehmenssachen ausgeführte Handlungen:
- Königlicher Erlass vom 30. November 1976 zur Festsetzung des Tarifs für die von Gerichtsvollziehern in Zivil- und Unternehmenssachen ausgeführten Handlungen und des Tarifs für bestimmte Zulagen (M.B. 08/02/1977)
- Tarif 2022
Gerichtsgesetzbuch Artikel 1409 § 2
Der erste juristische Beistand, der zweite juristische Beistand und die Gerichtskostenhilfe
- Für Informationen und Auskünfte, klicken Sie hier.
- Der erste juristische Beistand: Es handelt sich um einen gewährten juristischen Beistand in Form von praktischen Auskünften, juristischen Informationen, eines ersten juristischen Gutachtens oder einer Verweisung an eine andere Instanz oder an eine spezialisierte Organisation.
- Der zweite juristische Beistand: Es handelt sich um einen einer natürlichen Person gewährten juristischen Beistand in Form eines umfassenden juristischen Gutachtens oder eines rechtlichen Beistands während oder außerhalb eines Verfahrens oder eines Beistands während eines Prozesses, inklusive der Vertretung.
- Die Gerichtskostenhilfe befreit die Personen, die nicht über die nötigen Einkommen verfügen, um die Kosten eines (außergerichtlichen) Verfahrens zu tragen, teilweise oder ganz von der Zahlung der verschiedenen Gebühren, der Eintragungs-, Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren sowie von den anderen durch das Verfahren verursachten Kosten. Sie garantiert den Betroffenen insbesondere die Unentgeltlichkeit der Ämter der öffentlichen und ministeriellen Amtsträger. Sie erlaubt den Betroffenen ebenfalls während gerichtlicher Expertisen in den Genuss der Unentgeltlichkeit des Beistands eines technischen Beraters zu kommen.
- Indexierung der Beträge
- aktuelle Beträge vom 1. September 2020
Die Gerichtskosten in Strafsachen
- Königlicher Erlass vom 28. Dezember 1950 zur allgemeinen Verordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen (MB 30/12/1950)
- Tarife 2024
Kanzleigebühren
- Erklärung und Broschüre
- Das vorliegende Rundschreiben führt das Gesetz vom 28. April 2015, welches das Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch abändert, auf.
- Rundschreiben 272
Verfahrensentschädigung
- Gerichtsgesetzbuch Artikel 1022
- Königlicher Erlass vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung des Tarifs der in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahrensentschädigung und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens der Artikel 1 bis 13 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und – kosten (MB 09/11.2007)
- Indexierung der Beträge