Sitz der Assisenhöfe
Der Assisenhof hat prinzipiell seinen Sitz in der jeweiligen Hauptstadt der verschiedenen Provinzen sowie im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. Es gibt also 11 Assisenhöfe in Belgien: Antwerpen, Arlon, Brügge, Brüssel, Gent, Lüttich, Löwen, Mons, Namur, Nivelles und Tongern.
Der Assisenhof kann aufgrund einer Verfügung des ersten Präsidenten des Appellationshofes auch anderswo tagen, so auch in Eupen.
Kammern und Zusammensetzung
Der Assisenhof ist keine ständige Gerichtsbarkeit.
Er setzt sich jedes Mal zusammen, wenn ein Beschuldigter an den Assisenhof verwiesen wird.
Mehr Informationen über die Zusammensetzung dieser Gerichtsbarkeit finden Sie unter „Richterschaft“.
Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft wird am Assisenhof in der Regel durch den Generalprokurator des Appellationshofes, den Ersten Generalanwalt, einem Generalanwalt oder einem Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft vertreten.
Mehr Informationen über die Staatsanwaltschaft finden Sie unter „Staatsanwaltschaft“.
Kanzlei
Mehr Informationen über den Greffier und die Kanzlei finden Sie unter „Greffier“ und „Kanzlei“.
Zuständigkeiten
Der Assisenhof ist zuständig für Verbrechen, politische Delikte und Pressedelikte.
Hier können Sie eine Broschüre über den Assisenhof herunterladen (verfasst durch den F.Ö.D. Justiz).
Pressedelikte
Der Assisenhof ist ebenfalls zuständig für Pressedelikte.
Die Gesetzgebung sieht ebenfalls keine Definition des Pressedelikts vor.
Die Rechtsprechung und Rechtslehre beschreiben ein Pressedelikt als „die Äußerung einer kriminellen Idee oder Meinung in einem Text, der mittels Presse oder einem ähnlichen Verfahren wiedergegeben wird und eine wirksame Veröffentlichung der kriminellen Schrift erfolgt.“
Verbrechen
Der Assisenhof ist zuständig für die schwersten Straftaten, wie Totschlag oder versuchter Totschlag, Mord oder versuchter Mord, Geiselnahme mit Todesfolge, schwere Sittendelikte, usw.
Konkret ist der Assisenhof zuständig für nicht korrektionalisierte Verbrechen. Letztere sind Verbrechen, für die im Vorfeld keine mildernden Umstände angenommen wurden.
In der Praxis werden viele Verbrechen korrektionalisiert aufgrund von mildernden Umständen und dann vor dem Korrektionalgericht verhandelt. Korrektionalisierte Verbrechen werden mit einer Gefängnisstrafe von mindestens 5 Jahren bestraft.
Politische Delikte
Der Assisenhof ist ebenfalls für politische Delikte zuständig.
Eine politische Straftat ist eine Straftat, die sowohl durch ihre Motivation als auch durch ihre Wirksamkeit einen direkten Anschlag auf staatliche Einrichtungen darstellt.
Die belgische Gesetzgebung sieht keine ausdrückliche Definition für die politische Straftat vor und erklärt dementsprechend nicht, was man genau darunter versteht. Da sich der Begriff ständig entwickelt, zeigt die Rechtsprechung und die Rechtslehre, was unter einem politischen Delikt zu verstehen ist.
Der Präsident steht an der Spitze mehrerer Friedens- und Polizeigerichte, eines Arbeitsgerichts, eines Gerichts Erster Instanz, oder eines Unternehmensgerichts. Des Weiteren gibt es einen Präsidenten am Kassationshof, der in der Hierarchie unter dem Ersten Präsidenten des Kassationshofes steht, sowie einen Präsidenten am Assisenhof.
Der Präsident übt in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten eine leitende Funktion aus.
Die Gerichte Erster Instanz, Unternehmens- und Arbeitsgerichte sind hierarchisch strukturiert.
Das Gericht Erster Instanz setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident
- je nach Fall, kein, ein oder mehrere Abteilungspräsidenten
- ein oder mehrere Vizepräsidenten
- ein oder mehrere Richter(n).
Das Unternehmensgericht setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident
- ein oder mehrere Abteilungspräsidenten (außer bei Gerichtsbarkeiten ohne Abteilungen)
- ein oder mehrere Vizepräsidenten (je nach gesetzlichem Stellenplan)
- Richter (Berufsmagistraten)
- Unternehmensrichter, die unter sich einen Präsidenten der Unternehmensrichter bestimmen (keine Berufsmagistraten).
Das Arbeitsgericht setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident
- je nach Fall, kein, ein oder mehrere Abteilungspräsidenten
- ein oder mehrere Vizepräsidenten
- ein oder mehrere Richter
- mehrere Sozialrichter (keine Berufsmagistraten).
Der Präsident wird durch einen oder mehrere Abteilungspräsidenten beigestanden und ist mit der allgemeinen Leitung des Gerichts bezeichnet.
Der Abteilungspräsident nimmt unter der Autorität des Präsidenten die tägliche Leitung des Gerichts wahr und besitzt eine Reihe von spezifischen Zuständigkeiten.
Er kann bei der Leitung und Organisation durch einen oder mehreren Vizepräsidenten beigestanden werden.
N.B.: Im Gerichtsbezirk Eupen werden das Gericht Erster Instanz, das Unternehmensgericht, das Arbeitsgericht, die Friedensgerichte und das Polizeigericht durch den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz geleitet.
Der Kassationshof setzt sich wie folgt zusammen:
- der Erste Präsident
- der Präsident
- die Kammerpräsidenten
- die Gerichtsräte.
Seit der gerichtlichen Reform von 2013 gibt es ebenfalls einen Präsidenten der Friedensrichter und Richter beim Polizeigericht. Er ist innerhalb eines Gerichtsbezirks für die Leitung, Koordinierung und Organisation der Friedens- und Polizeigerichte zuständig.
Die Friedens- und Polizeigerichte setzen sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident für alle Friedens- und Polizeigerichte in einem Gerichtsbezirk
- ein Vizepräsident, der selbst Richter beim Polizeigericht ist, falls der Friedensrichter Präsident ist, oder umgekehrt
- die Friedensrichter und Richter beim Polizeigericht.
Der Assisenhof wird von einem Magistraten des Appellationshofes geleitet, der beigestanden wird von zwei Richtern des Gerichts Erster Instanz des Gerichtshofbereichs, in dem der Assisenhof tagt.
Der Assisenhof setzt sich aus drei Berufsmagistraten zusammen: ein Präsident (Mitglied des Appellationshofs) und zwei Beisitzer (Mitglieder des Gerichts Erster Instanz).
Der Generalprokurator leitet die Staatsanwaltschaft beim Kassations-, Appellations- und Arbeitsgerichtshof.
Es gibt einen Generalprokurator beim Kassations-, beim Appellations- und beim Arbeitsgerichtshof.
Der Generalprokurator ist der höchste Magistrat bei der Staatsanwaltschaft (der Dienst wird Generalstaatsanwaltschaft genannt).
Bei der Generalstaatsanwaltschaft am Kassationshof wird er beigestanden durch Generalanwälte, bei der Generalstaatsanwaltschaft am Appellationshof durch Generalanwälte und Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft und beim Generalauditorat am Arbeitsgerichtshof durch Generalanwälte und Staatsanwälte beim Generalauditorat.
Die Bezeichnung „Generalprokurator“ wird also für verschiedene Funktionen verwendet:
- Leiter der Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof
- Leiter der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellations- und Arbeitsgerichtshof. Der Generalprokurator ist dieselbe Person beim Appellations- und beim Arbeitsgerichtshof.
Beim Assisenhof wird das Amt der Staatsanwaltschaft durch den Generalprokurator des Appellationshofes oder durch den Ersten Generalanwalt, einen Generalanwalt oder einen Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft am Appellationshof ausgeübt.
Der Erste Generalanwalt ist der Magistrat, der in der Hierarchie direkt unter dem Generalprokurator steht.
Der Generalprokurator leitet die Generalstaatsanwaltschaft und das Generalauditorat.
Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird der Generalprokurator beigestanden durch einen Ersten Generalanwalt, Generalanwälte und Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft.
Beim Generalauditorat wird der Generalprokurator beigestanden durch einen Ersten Generalanwalt, Generalanwälte und Staatsanwälte beim Generalauditorat.
Der Generalanwalt ist ein Mitglied der Staatsanwaltschaft beim Kassations-, Appellations- oder Arbeitsgerichtshof.
Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird der Generalprokurator beigestanden durch einen Ersten Generalanwalt, Generalanwälte und Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft.
Beim Generalauditorat wird der Generalprokurator beigestanden durch einen Ersten Generalanwalt, Generalanwälte und Staatsanwälte beim Generalauditorat.
Der Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft ist ein Magistrat der Staatsanwaltschaft beim Appellationshof.
Der Greffier ist in der Sitzung anwesend und führt in jeder Akte das Protokoll. Nach der Sitzung ist der Greffier zuständig für das Erstellen der Urteile und unterschreibt die Urteile zusammen mit dem Richter.
Der Greffier ist auch für die Buchführung der Kanzlei, die Aufbewahrung der Aktenstücke, die bei der Kanzlei hinterlegt wurden, die Zustellung der Urteile, die Beurkundung der Berufung gegen Urteile des Polizeigerichts, usw. verantwortlich.
Der Greffier hat noch zahlreiche weitere Aufgaben, die in Artikel 168 im dritten Absatz des Gerichtsgesetzbuches aufgelistet sind.
Der Anwalt berät eine Partei und vertritt sie vor Gericht.
Nähere Informationen über die Rolle des Anwaltes finden Sie auf den Webseiten der Kammer der französisch- und deutschsprachigen Anwaltschaften oder der Anwaltskammer Eupen.
In Belgien gibt es eine oder mehrere Rechtsanwaltskammern pro Gerichtsbezirk.
Der Assisenhof wird von einem Geschworenenkollegium beigestanden, das sich aus 12 Bürgern zusammensetzt, die durch Auslosung bestimmt werden.
Um auf der Geschworenenliste aufgeführt zu werden, muss man gewisse Bedingungen erfüllen, so:
- im Wählerregister der gesetzgebenden Kammern eingeschrieben sein
- bürgerliche und politische Rechte besitzen
- zum Zeitpunkt der Erstellung der Gemeindelisten das 28. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 65 Jahre sein
- lesen und schreiben können
- zu keiner Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten, zu keiner Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, zu keiner Arbeitsstrafe von mehr als 60 Stunden oder zu keiner autonomen Bewährungsstrafe von einem Jahr oder länger verurteilt worden sein.
Die allgemeine Geschworenenliste wird alle vier Jahre aus den Gemeinde- und Provinziallisten erstellt.
Durch Auslosung einer Anzahl Namen (mindestens 60) von der allgemeinen Geschworenenliste wird pro Angelegenheit eine spezifische Geschworenenliste erstellt.
Für mehr Informationen und Erklärungen über den Assisenhof beziehungsweise das Geschworenenkollegium, klicken Sie hier.
Von Gerichtsvollziehern in Zivil- und Unternehmenssachen ausgeführte Handlungen:
- Königlicher Erlass vom 30. November 1976 zur Festsetzung des Tarifs für die von Gerichtsvollziehern in Zivil- und Unternehmenssachen ausgeführten Handlungen und des Tarifs für bestimmte Zulagen (M.B. 08/02/1977)
- Tarif 2022
Gerichtsgesetzbuch Artikel 1409 § 2
Der erste juristische Beistand, der zweite juristische Beistand und die Gerichtskostenhilfe
- Für Informationen und Auskünfte, klicken Sie hier.
- Der erste juristische Beistand: Es handelt sich um einen gewährten juristischen Beistand in Form von praktischen Auskünften, juristischen Informationen, eines ersten juristischen Gutachtens oder einer Verweisung an eine andere Instanz oder an eine spezialisierte Organisation.
- Der zweite juristische Beistand: Es handelt sich um einen einer natürlichen Person gewährten juristischen Beistand in Form eines umfassenden juristischen Gutachtens oder eines rechtlichen Beistands während oder außerhalb eines Verfahrens oder eines Beistands während eines Prozesses, inklusive der Vertretung.
- Die Gerichtskostenhilfe befreit die Personen, die nicht über die nötigen Einkommen verfügen, um die Kosten eines (außergerichtlichen) Verfahrens zu tragen, teilweise oder ganz von der Zahlung der verschiedenen Gebühren, der Eintragungs-, Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren sowie von den anderen durch das Verfahren verursachten Kosten. Sie garantiert den Betroffenen insbesondere die Unentgeltlichkeit der Ämter der öffentlichen und ministeriellen Amtsträger. Sie erlaubt den Betroffenen ebenfalls während gerichtlicher Expertisen in den Genuss der Unentgeltlichkeit des Beistands eines technischen Beraters zu kommen.
- Indexierung der Beträge
- aktuelle Beträge vom 1. September 2020
Die Gerichtskosten in Strafsachen
- Königlicher Erlass vom 28. Dezember 1950 zur allgemeinen Verordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen (MB 30/12/1950)
- Tarife 2024
Kanzleigebühren
- Erklärung und Broschüre
- Das vorliegende Rundschreiben führt das Gesetz vom 28. April 2015, welches das Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch abändert, auf.
- Rundschreiben 272
Verfahrensentschädigung
- Gerichtsgesetzbuch Artikel 1022
- Königlicher Erlass vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung des Tarifs der in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahrensentschädigung und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens der Artikel 1 bis 13 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und – kosten (MB 09/11.2007)
- Indexierung der Beträge